Satzung

SATZUNG

Satzung des Post-Sportvereins Gera e.V.

Im Text wird - aus Gründen der einfachen Lesbarkeit und ohne jede Diskriminierungsabsicht - ausschließlich die männliche Form verwendet. Damit sind alle Geschlechter mit einbezogen.

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen “Post-Sportverein Gera e.V.” (Post SV Gera)

(2) Der Post SV Gera ist Rechtsnachfolger der am 15.10.1952 gegründeten BSG Post Gera.

(3) Der Post SV Gera hat seinen Sitz in Gera und ist in das Vereinsregister unter Nr. 0062 beim Amtsgericht Gera eingetragen (26.06.1990)

(4) Der Verein ist Mitglied des Stadtsportbundes (SSB) Gera e.V.

(5) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Thüringen an, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt 

     deren Satzungen und Ordnungen an.

(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Post-Sportverein Gera e.V.         mit Sitz in Gera

     verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - mildtätige - kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

     Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

     Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch einen vielseitigen Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb in den Abteilungen und Allgemeinen

     Sportgruppen, die Bereitstellung von Sportanlagen, Trainingsstätten, Geräten, finanziellen Mitteln sowie durch die Ausbildung von Übungsleitern und Trainern.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den      

                                                                           Stadtsportbund Gera e.V.,

     der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(6) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den

     Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger.

     Der verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine

     Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

(7) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung des Post SV anerkennt.

(2) Die Mitgliedschaft steht auch Personen offen, die ihre Zugehörigkeit nur durch die Zahlung eines Beitrages bekunden wollen (fördernde Mitglieder).

(3) Einzelmitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen.

(2) Über die Aufnahme des Antragstellers als Mitglied entscheidet der Vorstand. Bei Antragstellern, die einer bestimmten Abteilung oder

     Allgemeinen Sportgruppe angehören wollen , entscheidet der Vorstand erst nach Zustimmung durch die Leitung der Abteilung

     bzw. Allgemeinen Sportgruppe.

(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, 

     ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • Austrittserklärung

  • Streichung

  • Ausschluss

  • Tod oder

  • Auflösung des Vereins durch Löschung aus dem Vereinsregister.

(2) Der Austritt ist grundsätzlich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Kalenderjahres möglich.

     Der Austritt muss schriftlich bis zum 15. des Vormonats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand 

     auf Antrag der Leitung der Abteilung oder Allgemeinen Sportgruppe.

(3) Das Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es seinen Beitrag mehr als 3 Monate nach Fälligkeit, und möglicherweise entstandene Mahn- und 

     Verwaltungskosten sowie Verzugszinsen trotz schriftlicher Mahnung nicht entrichtet hat. Die Verpflichtungen gegenüber dem Verein

     bleiben bestehen.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen

  • erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen.

  • eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

  • groben unsportlichen Verhaltens oder

  • unehrenhaften Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, insbesondere bei

        Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung einschließlich des Tragens beziehungsweise 

        Zeigens rechtsextremistischer Kennzeichen und Symbole, oder

  • Mitgliedschaft in extremistischen Parteien und Organisationen, die als solche im Verfassungsschutzbericht des Bundes

        oder eines Landes erwähnt sind.

    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder 

    schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.

    Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind

     zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der

     Mitgliederversammlung des Vereins bestimmt.

 

§ 7 Vereinsaufbau

(1) Der Verein gliedert sich in Abteilungen und Allgemeine Sportgruppen, die die Organisationseinheiten des Vereins bilden.

(2) Bei Bedarf können zeitlich begrenzte Sportkurse durch den Vorstand, die Abteilungen und Allgemeinen Sportgruppen 

     organisiert werden. Bei Organisation durch die Abteilungen und Allgemeinen Sportgruppen ist die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.

(3) Die Abteilungen und Allgemeinen Sportgruppen gestalten ihre Arbeit weitestgehend eigenverantwortlich und entscheiden auf

     Grundlage der Satzung unter Anerkennung und Einhaltung der Ordnungen des Vereins selbst über ihre Angelegenheiten.

(4) Gegenüber dem Vorstand des Vereines sowie gegenüber den Mitgliedern der Abteilungen und Allgemeinen Sportgruppen besteht Rechenschaftspflicht. 

(5) Das höchste Organ der Abteilungen und Allgemeinen Sportgruppen ist die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf einberufen oder wenn es ein Drittel

     der Mitglieder schriftlich beantragt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Abteilungsleiter zu unterschreiben.

(6) Die Mitgliederversammlung der Abteilungen und Allgemeinen Sportgruppen wählt auf die Dauer von 4 Jahren den

  • Abteilungsleiter

  • Stellvertreter

  • Kassenwart und

  • weitere Mitglieder nach Ermessen.

 

§ 8 Finanzierung des Vereins

(1) Der Verein finanziert seine Aufwendungen und Verpflichtungen, insbesondere die der Abteilungen und Allgemeinen Sportgruppen, hauptsächlich aus

  • Aufnahmebeiträgen und Monatsbeiträgen der Mitglieder gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins

  • Zuwendungen der öffentlichen Hand,

  • Zuschüssen des Landessportbundes und der Landesfachverbände und

  • Spenden u.a.

(2) Alle Mitglieder zahlen einen monatlichen Grundbeitrag. Die Höhe des Grundbeitrages richtet sich nach den Verpflichtungen des Vereins als Ganzes

     sowie den damit verbundenen Abführungen an Dritte. In Abteilungen mit hohem finanziellem Aufwand können Sonderbeiträge erhoben werden,

     die der Bestätigung des Sportrates bedürfen.

(3) Der Gesamtbeitrag ist im Voraus vierteljährlich zum letzten Werktag des vorhergehenden Quartals zu zahlen. Die Zahlung erfolgt über eine Einzugsermächtigung, 

     die das Mitglied mit dem Aufnahmeantrag erteilt. Die Lastschrift erfolgt bis zum zehnten Werktag des ersten Monats des jeweiligen Quartals. Im Einzelfall kann

     eine abweichende Regelung mit Zustimmung des Vorstandes getroffen werden.

     Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, bzw. ist der Einzug des Beitrages nicht, nicht vollständig, oder nicht rechtzeitig möglich 

     oder erfolgt eine Rückbuchung durch die Bank, ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben.

(4) Die Leitungen der Abteilungen und Allgemeinen Sportgruppen finanziert alle Aufwendungen aus

  • Sonderbeiträgen ihrer Mitglieder,

  • Zuschüssen des Vereins,

  • Spenden u.a.

(5) Der Schatzmeister des Vereins hat das Recht, auf der Grundlage der Finanzordnung des Vereins die Kassenführung des Vereins zu prüfen 

      oder durch von ihm Beauftragte prüfen zu lassen.

 

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Wählbar sind Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit

     der Mitgliederversammlung des Vereins. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

§ 10 Organe des Vereins

     Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,

  • der Vorstand und

  • der Sportrat.

 

§ 11 Mitgliederversammlung des Vereins

(1) Das höchste Organ des Vereins sowie der Abteilungen und Allgemeinen Sportgruppen ist die Mitgliederversammlung, die auf Delegiertenbasis

      durchgeführt wird. Sie setzt sich zusammen aus

  • dem Vorstand

  • den Abteilungsleitern und Leitern der Allgemeinen Sportgruppen und

  • den Delegierten der Abteilungen und Allgemeinen Sportgruppen.

     Diese Teilnehmer haben Stimmrecht. Jedes weitere Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung- ohne Stimmrecht. 

     Die Delegierten werden in den Abteilungen und Allgemeinen Sportgruppen gewählt- ihre Zahl richtet sich nach der 

     Mitgliederstärke (je 10 stimmberechtigte Mitglieder = 1 Delegierter).

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 4 Jahre statt. Sie ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

     Die ordentliche Mitgliederversammlung

  • wählt den Vorstand des Vereins und mindestens 2 Kassenprüfer,

  • beschließt über Satzungsänderungen und Anträge der Mitglieder,

  • nimmt den Tätigkeits- und Finanzbericht des Vorstands entgegen und

  • erteilt dem Vorstand Entlastung für seine Tätigkeit im Zeitraum zwischen den Mitgliederversammlungen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn

  • ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

  • Der Sportrat die Einberufung beschließt.

(4) Die Mitgliederversammlung des Vereins wird durch den Vorstandsvorsitzenden mindestens 8 Wochen vor dem Tagungstermin einberufen.

      Der Vorsitzende lädt zur Mitgliederversammlung 4 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich ein.

(5) Anträge an die Mitgliederversammlung des Vereins müssen dem Vorstand schriftlich (mit Begründung) spätestens 2 Wochen vor der

      Mitgliederversammlung vorliegen. Ausnahmen regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

§ 12 Vorstand

(1) Zum Vorstand gehören:

  • der Vorsitzende,

  • der stellvertretende Vorsitzende,

  • der Schatzmeister,

  • der Jugendwart,

  • der Pressewart und 

  • bis zu 4 durch die Mitgliederversammlung gewählte Beisitzer.

      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50% der gewählten Mitglieder anwesend sind. Ergeben Abstimmungen im Vorstand Stimmengleichheit, 

      so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Vorstand im Sinne des $ 26 des BGB sind

  • der Vorsitzende

  • der Stellvertreter und 

  • der Schatzmeister.

      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

      Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beschließt des Sportrat über einen Nachfolger.

(4) Der Vorstand 

  • verwirklicht die Beschlüsse der Vereinsorgane,

  • verwaltet das Vermögen des Vereins,

  • bewillig Ausgaben, 

  • nimmt Einstellungen und Entlassungen vor,

  • erarbeitet die Haushaltsrechnungen und

  • führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

     Weitere Aufgabe des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

 

§ 13 Sportrat

(1) Der Sportrat setzt sich zusammen aus

  • dem Vorstand

  • den Abteilungsleitern und 

  • den Leitern der Allgemeinen Sportgruppen.

(2) Der Sportrat tagt halbjährlich bzw. nach Festlegung des Vorstandes. Die Sitzungen leiten der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter.

(3) Der Sportrat beschließt über

  • die Ordnungen des Vereins, 

  • den Haushaltsplan und die Höhe der Zuschüsse für die Abteilungen und Allgemeinen Sportgruppen,

  • die Kooptierung von Vorstandsmitgliedern, wenn dies durch vorzeitiges Ausscheiden erforderlich ist,

  • die Zulassung / Auflösung von Abteilungen und Allgemeinen Sportgruppen.

(4) Die Beschlüsse des Sportrates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.

 

§ 14 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Kassenführung des Vereins wird in jedem Geschäftsjahr (= Kalenderjahr) mindestens einmal geprüft.

(3) Über das Ergebnis der Kassenprüfung berichten die Kassenprüfer vor dem Sportrat bzw. der Mitgliederversammlung.

 

§15 Ehrungen

(1) Besondere Verdienste um die Förderung und Entwicklung des Vereins sowie langjährige Mitgliedschaft werden anerkannt und gewürdigt.

(2) Einzelheiten dazu regelt die Ehrungsordnung des Vereins.

 

§ 16 Haftung

(1) Die Ziele des Vereins sind durch die Mitglieder so zu verwirklichen, dass ihre Interessen gewahrt und die berechtigten Interessen Dritter nicht verletzt werden.

(2) Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Eigentum für Ansprüche gegenüber dem Verein.

(3) Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse grobfahrlässig überschreiten, sind gegenüber dem Verein für einen

     dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.

(4) Der Verein haftet für Sach- und Personenschäden nur im Rahmen seines vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz.

 

 § 17 Änderungen des Vereinszweckes, Auflösung des Vereins

(1) Die Änderung der Ziele und Aufgaben des Vereins oder seine Auflösung können nur durch eine ordnungsgemäß einberufene 

     Mitgliederversammlung mit einer Zwei- Drittel- Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten hat der Vorstand zu regeln. Er ist verpflichtet Forderungen gegenüber Dritten geltend zu machen und

     Verpflichtungen gegenüber Gläubigern zu erfüllen.

(3) Das Vermögen des Vereins bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke regelt: § 2 (5).

 

§18 Inkrafttreten

     Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung des Vereins am 24.11.2023 beschlossen.

     Sie tritt mit der Aufnahme in das Register des Amtsgerichtes Gera in Kraft.